SCHMIEDLIN
Advokatur und Notariat
Gebühren
Gesetzliche Grundlage
Die Notare üben eine hoheitliche, staatliche Tätigkeit aus und unterstehen der Aufsicht des Kantons. Die zu erhebenden Gebühren sind deshalb ebenfalls staatlich geregelt. Im Kanton Basel-Stadt sind die Gebühren für die Notariatsdienstleistungen in der vom Regierungsrat erlassenen Verordnung über den Notariatstarif geregelt. Die Notare sind verpflichtet, diesen Gebührentarif einzuhalten. Der Tarif ist immer anwendbar, wenn ein Notar oder eine Notarin mit der Herstellung einer öffentlichen Urkunde oder mit anderen Geschäften der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit beauftragt wird.
Je nach Art des zu beurkundenden Geschäftes fallen weitere staatliche Gebühren an, z.B. Registergebühren (Eintragungsgebühren des Grundbuchamtes oder des Handelsregisteramtes) oder Steuern (insbesondere Handänderungs- oder Grundstückgewinnsteuern).
Kostenvoranschlag
In den Gebühren sind diejenigen notariellen Verrichtungen inbegriffen, die normalerweise mit der Herstellung der entsprechenden Urkunde verbunden sind. Darüber hinausgehende Bemühungen, die in der Gebühr nicht enthalten sind, werden zusätzlich nach Zeitaufwand und Bedeutung des Geschäftes abgerechnet. Dies gilt auch in den Bereichen, indenen ein Tarifrahmen besteht mit einem Minimalbetrag und einem Maximalbetrag, indem die Taxe im tarifgemässen Rahmen unter Berücksichtigung der ökonomischen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen, des Interessenwertes und des Aufwandes an Zeit und Arbeit festgesetzt wird. Eine seriöse und verbindliche Kostenauskunft kann deshalb stets nur in Kenntnis aller für das zu beurkundende Geschäft relevanten Faktoren abgegeben werden, was eine umfassende Instruktion des Notars vor Auftragserteilung zwingend voraussetzt.
Bemessung der Gebühren
Die Gebühren werden je nach dem zu beurkundenden Geschäft unterschiedlich berechnet.
Weist das Geschäft einen festen Wert auf (Preis bei einem Liegenschaftsgeschäft, Pfandsumme bei der Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefes, Kapital einer Gesellschaft etc.), so berechnet sich die Gebühr in ‰ des Wertes, wobei der Tarif degressiv ausgestaltet ist, d.h. mit zunehmendem Wert abnimmt.
Bei Beurkundungen ohne festen Wert (so bei Ehe- und Erbverträge, Testamente oder bei Dienstbarkeiten) bewegt sich die Gebühr in einem Rahmen zwischen einem Mindest- und einen Höchstansatz, je nach den konkreten Verhältnissen der zahlungspflichtigen Person, dem Interessewert und dem mit dem Geschäft verbundenen Aufwand.
Für einzelne Leistungen, wie z.B. Unterschriftsbeglaubigungen oder beglaubigte Kopien, sieht der Tarif Fixpreise vor.
Nicht in den Gebühren inbegriffen sind die Auslagen, die nicht die Herstellung der Urkunde betreffen, wie Porti, Telefonkosten, Kopien, Reiseauslagen etc. sowie die Mehrwertsteuer.
Beispiele
Hier finden Sie Erläuterungen zu folgenden Geschäften: